Name, Sitz, Satzungszweck, Gemeinnützigkeit § 1
Die Körperschaft „Madonna e.V.“ - Verein zur beruflichen und kulturellen Bildung von Sexarbeiterinnen mit Sitz in Bochum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die „Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe“:
- die Beratung und Unterstützung sowie die Förderung der beruflichen und kulturellen Bildung von Sexarbeiterinnen1 . Dabei wendet sie sich in ihrer Arbeit vor allem an Personen, die der Sexarbeit nachgehen wollen, nachgehen oder nachgegangen sind, unabhängig ihrer nationalen oder religiösen Zugehörigkeit,
- die Aufklärung der Öffentlichkeit über Lebensbedingungen und Probleme von Sexarbeiterinnen sowie die gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen von Sexarbeit,
- die Unterstützung und Förderung von Aktivitäten gegen die Diskriminierung von Sexarbeiterinnen,
- die wissenschaftliche Auswertung und Dokumentation der Arbeit auf diesem Gebiet voranzutreiben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Einrichtung und Unterhaltung eines offenen Treffpunktes/Beratungsstelle in geeigneten Räumlichkeiten,
- Beratung und Hilfeleistung bei sozialen Problemen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit,
- Durchführung wissenschaftlicher Auswertungen und Dokumentationen.
§2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den gemeinnützigen Verein Agisra e.V. Beratungsstelle für Migrant*innen und Flüchtlingsfrauen*, Venloer Str. 415, 50825 Köln die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Beiträge § 6
- 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- 2. Fördermitglieder können diejenigen natürlichen und juristischen Personen werden, die lediglich durch finanzielle Förderungen die Vereinszwecke unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht zum Vorstand gewählt werden.
- 3. Anträge auf Aufnahme in den Verein als Mitglied oder Fördermitglied sind unter Verwendung der Beitrittserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten.
- 4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Sollte der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht entschieden haben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der/die Antragsteller*in wird über die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich informiert.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod eines Mitglieds,
- durch den Austritt aus dem Verein.
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsende zulässig;
• durch Ausschluss aus dem Verein,
der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten den o.g. Zielen widerspricht, sich nicht mehr im Sinne der Vereinssatzung für die Zwecke des Vereins einsetzt oder die Tätigkeit des Vereins gefährdet oder behindert.
Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, vom Vorstand ausgesprochen und schriftlich mitgeteilt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder von der Mitgliedschaft auszuschließen. Dies gilt für Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung ihre Jahresbeiträge nicht entrichtet haben.
Darüber hat der Vorstand die auf diesen Beschluss folgende Mitgliederversammlung zu informieren. Vor diesem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern.
§ 8
Die Höhe der Beiträge und Förderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Über Ermäßigung oder Erlass entscheidet die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins § 9
Die Organe des Vereins sind:
- 1. der Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung
Vorstand, Zuständigkeit, Amtsdauer § 10
- 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 gewählten Mitgliedern:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Schatzmeisterin
zwei Beisitzerinnen
Der Vorstand nimmt seine Aufgaben gemeinschaftlich wahr. - 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- 3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt und sonst nach Bedarf. Organisatorischen Modalitäten regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
- 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder gewählt, so kann die Beschlussfassung nur bei Teilnahme beider Mitglieder erfolgen. Kommen die Vorstandsmitglieder bei einer Entscheidung nicht überein, wird die Beschlussfassung auf einer gemeinsamen Sitzung mit der angestellten Geschäftsführung vertagt. Die angestellte Geschäftsführung erhält in diesen Sitzungen eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist in den Sitzungen des Vorstandes der angestellten Geschäftsführung nicht gestattet
- 5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Dienstaufsichtspflicht über die Vereinsangestellten.
§ 12
- 1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- 2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- 3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Ausscheiden aus dem Verein, auf eigenen Wunsch oder bei Abwahl durch die Mitgliederversammlung.
- 4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- 5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied für die restliche Amtszeit nachwählen.
- 6. Eine Wiederwahl jedes Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
§ 13
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
- 1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- 2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung (Poststempel) der Einladung an die zuletzt bekannte Ladeanschrift des Mitglieds.
- 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anderweitig geregelt. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist mit einer erneuten Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung erneut einzuladen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- 4. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben: • Befreiung von Mitgliedsbeiträgen • Aufgaben des Vereins • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich • Satzungsänderungen • Auflösung des Vereins • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Jahresbericht
- 5. Jedes Mitglied hat eine Stimme 6. Gefasste Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
Satzungsänderungen § 14
- 1. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit aller erscheinenden Vereinsmitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Auflösung des Vereins
§ 15
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Der Beschlussantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sein.
Bochum, 22.11.2023