Prostitution ist in Deutschland erlaubt. Das bedeutet, dass du als Sexarbeiter*in hier legal arbeiten darfst. Aber du musst einige Dinge unbedingt beachten. Vor allem, wenn du selbstständig arbeitest. Du hast Rechte, aber auch Pflichten.
Keine Arbeit im Sperrbezirk
In den meisten Städten gibt es eine Sperrbezirksverordnung. Darin steht, wo Prostitution erlaubt ist und wo nicht. In der Regel ist es nicht gestattet, im Innenstadtbereich, in der Nähe von Kirchen oder Schulen zu arbeiten. In einigen kleinen Städten ist Prostitution sogar ganz verboten. In manchen Bereichen darfst du zu bestimmten Tageszeiten auf der Straße arbeiten. Wenn du nicht genau weißt, wie das an dem Ort ist, an dem du arbeiten möchtest, dann frage das Ordnungsamt, deine Kolleg*innen oder uns.
Achtung: Wer bei einer Kontrolle im Sperrbezirk erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen.
Auch zu deinem Schutz: das Prostituiertenschutzgesetz
Seit dem 1. Juli 2017 gibt es das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Das Gesetz verpflichtet alle Sexarbeitenden, ihre Tätigkeit bei den Behörden anzumelden. Es legt auch die Pflichten für die Betreiber*innen von Prostitutionsgewerben fest. Wer ein solches Gewerbe betreiben möchte, muss es beim Ordnungsamt am Standort des Betriebs anzeigen und die Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen.
- Gilt das ProstSchG in ganz Deutschland? Ja, das ProstSchG ist ein Bundesgesetz und gilt somit in ganz Deutschland. Wer für die Gesundheitsberatung und Anmeldung im Bundesland zuständig ist und welche Kosten dafür anfallen, wird von jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Es ist daher ratsam, sich vor Ort zu informieren. In NRW ist dies kostenlos.
- Für wen gilt das Gesetz? Das Gesetz gilt für alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, unabhängig davon, ob sie Tantra, Escort oder BDSM anbieten. Es gilt auch für Personen, die keine finanzielle Vergütung erhalten, sondern stattdessen freies Wohnen oder Essen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern oder zu verbessern. Es spielt keine Rolle, ob die sexuellen Dienstleistungen gelegentlich oder regelmäßig angeboten werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Sexarbeit privat oder in einem Prostitutionsbetrieb ausgeübt wird.
- Was schreibt das Gesetz vor? Das Gesetz sieht zuerst eine gesundheitliche Beratung und danach eine Anmeldung als Prostituierte vor. Was genau das bedeutet und welche Schritte du im einzelnen gehen musst, bevor du arbeiten darfst, haben wir hier für dich aufgeschrieben: Du möchtest Sexarbeiter:in werden?
- Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde? Nur mit einer Anmeldebescheinigung vom Ordnungsamt darfst du arbeiten. In der Praxis wird diese Anmeldebescheinigung auch Arbeitsausweis oder Ausweis genannt. Wenn du dich nicht anmeldest, begehst du eine Ordnungswidrigkeit und kannst mit einer Geldbuße von bis zu tausend Euro bestraft werden.
- Kann mir die Anmeldung verweigert werden? Ja, wenn du:
- unter 18 Jahre alt bist.
- jünger als 21 Jahre alt bist und andere Personen dich zur Aufnahme oder Fortsetzung der Sexarbeit gedrängt haben.
- dich in einer Zwangslage befindest oder deine Hilflosigkeit ausgenutzt wird.
- schwanger bist und in den nächsten sechs Wochen ein Baby bekommst. - Kann ich jemanden zur Unterstützung bei der Anmeldung mitbringen? Du kannst eine*n Freund*in oder eine andere vertrauenswürdige Person mitnehmen, auch ohne Zustimmung der Behörde. Fachberatungsstellen für Sexarbeiter*innen oder Mitarbeiter*innen der gesundheitlichen Beratung können mit deiner Zustimmung ebenfalls an dem Gespräch teilnehmen. Ohne deine Zustimmung dürfen nur Sprachmittler*innen anwesend sein.
Prostituiertenschutzgesetz, Teil 1
Prostituiertenschutzgesetz, Teil 2