Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Das bedeutet, dass du als Sexarbeiter*in legal arbeiten darfst. Dabei gibt es jedoch einige rechtliche Regelungen, die du kennen und beachten solltest – insbesondere, wenn du selbstständig arbeitest. Du hast Rechte, aber auch Pflichten.
Keine Arbeit im Sperrbezirk
In vielen Städten gelten Sperrbezirksverordnungen. Sie legen fest, in welchen Gebieten Sexarbeit erlaubt ist und in welchen nicht. Häufig ist Sexarbeit beispielsweise in der Nähe von Schulen, Kirchen oder in bestimmten Innenstadtbereichen untersagt. In einigen Kommunen gelten darüber hinaus zeitliche Einschränkungen für die Straßenprostitution. Vereinzelt gibt es Städte oder Gemeinden, in denen Sexarbeit weitgehend verboten ist. Wenn du unsicher bist, welche Regelungen an deinem Arbeitsort gelten, kannst du dich beim Ordnungsamt, bei Kolleg*innen oder bei uns informieren.
Achtung: Wer innerhalb eines Sperrbezirks arbeitet, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld rechnen.
Auch zu deinem Schutz: das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Seit dem 1. Juli 2017 gilt in Deutschland das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Das Gesetz verpflichtet Sexarbeitende, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden. Außerdem regelt es die Pflichten von Betreiber*innen von Prostitutionsgewerben. Wer einen Prostitutionsbetrieb führen möchte, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis.
- Gilt das ProstSchG in ganz Deutschland?
Ja. Das Prostituiertenschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt in allen Bundesländern. Die Zuständigkeiten für Gesundheitsberatung und Anmeldung sowie mögliche Gebühren werden jedoch von den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Deshalb ist es sinnvoll, sich vor Ort zu informieren. In Nordrhein-Westfalen sind Gesundheitsberatung und Anmeldung kostenlos. - Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt für alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten – unabhängig davon, ob sie beispielsweise im Escort-, Tantra-, BDSM- oder Prostitutionsbereich tätig sind. Es gilt sowohl für selbstständige als auch für angestellte Sexarbeitende sowie unabhängig davon, ob die Tätigkeit gelegentlich oder regelmäßig ausgeübt wird. - Was schreibt das Gesetz vor?
Vor der Anmeldung musst du zunächst eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Anschließend erfolgt die Anmeldung bei der zuständigen Behörde. Erst nach Abschluss dieser Schritte erhältst du die Anmeldebescheinigung, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Schritten findest du auf unserer Seite:
Du möchtest Sexarbeiter*in werden? - Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?
Wer ohne gültige Anmeldebescheinigung arbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Anmeldebescheinigung wird im Arbeitsalltag häufig auch als „Arbeitsausweis“ oder einfach „Ausweis“ bezeichnet. - Kann die Anmeldung verweigert werden?
Ja. Die Behörde kann die Anmeldung verweigern, wenn:
– du unter 18 Jahre alt bist,
– du unter 21 Jahre alt bist und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Sexarbeit gedrängt wurdest,
– du dich in einer Zwangslage befindest oder deine Hilflosigkeit ausgenutzt wird,
– du schwanger bist und der Geburtstermin innerhalb der nächsten sechs Wochen liegt. - Kann ich jemanden zur Anmeldung mitbringen?
Ja. Du kannst eine Vertrauensperson, Freund*in oder Begleitperson zu dem Termin mitbringen. Mit deiner Zustimmung können auch Mitarbeitende einer Fachberatungsstelle oder der gesundheitlichen Beratung am Gespräch teilnehmen. Ohne deine Zustimmung dürfen grundsätzlich nur notwendige Sprachmittler*innen hinzugezogen werden.
Prostituiertenschutzgesetz, Teil 1
Prostituiertenschutzgesetz, Teil 2